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Satzung

S A T Z U N G

Katholische Junge Gemeinde
in der Pfarrgemeinde St. Johannes - Baptist Beverungen / Pastoralverbund Beverungerland

I. Zweck des Verbandes

1.1 Der Zweck des Verbandes ist beschrieben in den Grundlagen und Zielen der KJG, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dabei verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der § 51 - 58 AO 1977 (Abgabenordnung).

1.2 Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

1.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

1.4 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Verbandsvermögen.

1.5 Die Katholische Junge Gemeinde St. Johannes - Baptist Beverungen ist Mitglied im Diözesanverband Paderborn der Katholischen Junge Gemeinde und dadurch Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). Sie arbeitet mit den anderen KJG - Pfarrgemeinschaften im Bezirk Hochstift zusammen.
 

II. Die Pfarrgemeinschaft

2.1 Die Pfarrgemeinschaft führt den Namen Katholische Junge Gemeinde St. Johannes - Baptist Beverungen.

2.2 Die Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung, Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.

2.3 Die LeiterInnen der Teams, Clubs und Arbeitskreise werden von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsform gewählt und durch die Pfarrleitung bestätigt. Die Arbeit geschieht im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Aktivitäten der Gesellungs- und Arbeitsformen sind die LeiterInnen der Pfarrleitung und der GruppenleiterInnenrunde gegenüber informationspflichtig.
Die LeiterInnen der Kinder- und Jugendgruppen werden durch die Pfarrleitung berufen und von der GruppenleiterInnenrunde bestätigt. Sie sind der Pfarrleitung und der GruppenleiterInnenrunde rechenschaftspflichtig.

2.4 Die LeiterInnen treffen sich regelmäßig in der GruppenleiterInnnenrunde.

2.5 Die Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Beitrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.

2.6 Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt über den Bezirk.
 

III. Mitglieder

3.1 Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jede/r werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Mitgliedschaft kann als Dauer- und befristete Mitgliedschaft erworben werden. Näheres regelt die Diözesansatzung unter den Ziffern 1.1 - 1.8.

3.2 Die/der Einzelne wird Mitglied der Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
Lehnt die Pfarrleitung die Annahme der Erklärung ab, kann die betroffene Person bei GruppenleiterInnenrunde Beschwerde einlegen oder bei der nächsten Mitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag stellen. Gegen die Entscheidung der GruppenleiterInnenrunde können die betroffene Person oder die Pfarrleitung bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet verbindlich.
Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dauermitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

3.3 Als Mitglied nimmt sie/er an einer der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen teil.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Pfarrleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betreffende Mitglied kann gegen diesen Beschluß bei der GrupenleiterInnenrunde Berufung einlegen. Gegen den Beschluß der GruppenleiterInnenrunde können das betreffende Mitglied oder die Pfarrleitung bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet als letzte Instanz verbindlich.
 

IV. Die Organe der Pfarrgemeinschaft

4.1 Die Organe der Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung, die GruppenleiterInnenrunde und die Pfarrleitung.

4.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ der Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der Bezirks- und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der Pfarrgemeinschaft.

4.3 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

o Beratung und Beschlußfassung über
- die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
- die Finanzen der Pfarrgemeinschaft
- die Pfarrsatzung
- die Jahresplanung

o Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrleitung und des Kassenberichtes

o Entlastung der Pfarrleitung

o Wahl der Pfarrleitung

o Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung

o Wahl von zwei Kassenprüfern

o Wahl der Delegierten zur Bezirkskonferenz (die Stimmen der Pfarrdelegation werden zunächst von den Mitgliedern der Pfarrleitung wahrgenommen)

o Schlichtung und Entscheidung in Konfliktfällen

4.4 Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:

o Die Dauermitglieder der Pfarrgemeinschaft

o Ein Mitglied der Bezirksleitung der Katholischen Junge Gemeinde

o beratend:

o die nicht stimmberechtigten Mitglieder

o ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ

o der zuständige Pfarrer

Die Pfarrleitung kann Gäste einladen.

4.5 Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Anträge können vor oder während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen über Änderungen der Satzung und Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

4.6 Die GruppenleiterInnenrunde

Aufgabe der GruppenleiterInnenrunde ist:

o Erfahrungsaustausch und Weiterbildung

o Auseinandersetzung mit der Situation der Jungen und Mädchen in der Pfarrgemeinde

o Beratung bei der Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen

o Beratung bei der Gewinnung von GruppenleiterInnen

o Einführung neuer GruppenleiterInnen

o Erlebnis- und Erfahrungsfeld für GruppenleiterInnen zu sein

o Koordination der Aktivitäten zwischen den Gruppen

o Jahresplanung

o Wahl der Gesamtleitung für die jährliche Ferienfreizeitmaßnahme

Weitere Mitglieder können von der Pfarrleitung in Absprache mit der GruppenleiterInnenrunde berufen werden.
Über die GruppenleiterInnenrunden wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
Die GruppenleiterInnenrunde ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Mitgliederversammlungen.
Der GruppenleiterInnenrunde gehören an:

o die Pfarrleitung

o alle LeiterInnen einer Kinder oder Jugendgruppe

o alle LeiterInnen von Arbeitsgruppen und –kreisen

o von der GruppenleiterInnenrunde berufene KJG-Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet mit der Aufgabe des Amtes oder durch Ausschluß.

4.7 Die Pfarrleitung

Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der Pfarrgemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

o Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der GruppenleiterInnenrunde

o Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der GruppenleiterInnenrunde

o Vertretung und Mitarbeit auf der Bezirksebene der KJG

o Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedsverbänden des BDKJ

o Zusammenarbeit mit der Gemeindeleitung

o Zusammenarbeit mit den in der Gemeinde tätigen Gemeinschaften und Gremien

o Verantwortung für die Finanzen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der GruppenleiterInnenrunde

o Sorge um die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen

o Sorge tragen für eine umweltschonende Gestaltung der KJG-Arbeit

4.8 Die Pfarrleitung ist paritätisch zu besetzen; ihr gehören an:

o Zwei Frauen

o Zwei Männer

o Eine Geistliche Leiterin / ein geistlicher Leiter. Wird das Amt der Geistlichen Leiterin / des Geistlichen Leiters besetzt, erhöht sich die Anzahl der Pfarrleitungsämter auf sechs.

o Die Amtszeit der gesamten Pfarrleitung endet mit der ersten Mitgliederversammlung des nächsten Jahres

o Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muß das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

o Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der Pfarrleitung zwei Jungleiter als Vertreter der Jahrgangsstufen 9 und 10 an.

4.9 Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
 

V. Die Auflösung

Der Auflösung der KJG-Pfarrgemeinschaft müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Versammlung muß vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.

Eine KJG-Pfarrgemeinschaft gilt auch dann als aufgelöst, wenn beim Diözesanverband bis zum 31. Mai keine Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr eingegangen sind.
Das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft fällt bei der Auflösung oder Ausschluß an den KJG-Diözesanverband. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft treuhänderisch aufzubewahren. Die Haftung für Verbindlichkeiten wird nicht übernommen. Sollte sich die Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.

 

E-Mail: info@kjg-beverungen.de